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BGH, 19.04.2005 - XI ZR 218/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Einlassung zur Verhandlung vor dem Einzelrichter
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 527 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1
Zulässigkeit der Entscheidung durch den Einzelrichter eines Zivilsenats - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit
Auszug aus BGH, 19.04.2005 - XI ZR 218/04
Mit der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Termin vor dem Einzelrichter am 16. Dezember 2003 haben die Parteien durch ihre Prozeßbevollmächtigten konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden sind (vgl. BVerfGE 98, 145, 153). - BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03
Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer …
Auszug aus BGH, 19.04.2005 - XI ZR 218/04
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).
- OLG Frankfurt, 06.01.2012 - 3 U 222/10
Kündigung eines Franchisevertrags
Die Parteien haben nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter (gemäß § 526 ZPO) durch rügelose Einlassung ihre Zustimmung dazu erteilt (BGH XI ZR 218/04, Beschluss vom 19.4.2005, zit. n. Juris). - OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 3 U 151/11
Anwaltshaftung: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Abschluss eines …
Der Einzelrichter des Senats ist vorliegend zur Entscheidung befugt (§ 527 Abs. 4 ZPO), nachdem der Senat die Sache auf den Einzelrichter übertragen hat und die Parteivertreter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vorbehaltlos die Sachanträge gestellt haben (BGH XI ZR 218/04 vom 19.4.2005, zit. n. Juris).